Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Network Marketing“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) 1977, insbesondere die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Kultur, Bildung und Erziehung im Sinne des § 52 AO.
(2) Er führt, nach Eintragung in das Vereinsregister, den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz und die Geschäftsführung in Königswusterhausen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck ist die Wissensverbreitung um das Network Marketing in der Öffentlichkeit. Der Verein versteht sich als Wegbereiter einer allgemeinen gesellschaftlichen und wirtschaftspolitischen Anerkennung des Network Marketing. Der Verein dient dabei als produkt- und firmenunabhängige Interessenvertretung für alle Networker Deutschlands.
(2) Network Marketing ist eine Form des Direktvertriebs. Es beschreibt die Möglichkeit, Produkte dem ultimativen Konsument durch ein Netzwerk selbständiger Vertragshändler direkt anzubieten, wobei der klassische Einzelhandel umgangen wird.
Der einzelne Vertragshändler vertreibt jedoch nicht nur Produkte, sondern ist darüber hinaus bestrebt, weitere Geschäftspartner für dieses Vertriebsnetz zu gewinnen, welche ihrerseits Produkte an Kunden vertreiben und neue Geschäftspartner gewinnen. Dafür partizipiert der Anwerbende am Verkaufsergebnis in Form von Bonuszahlungen. In einem weiteren Schritt erhält er außerdem Zahlungen aus dem Umsatz weiterer Vertriebspartner, welche von seinen Vertriebspartnern angeworben werden.
(3) Der Verein strebt zu diesem Zwecke Kooperationen mit Einzelpersonen, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Bildungsträgern, politischen Institutionen, Kammern und Verbänden an.
(4) Der Verein unterstützt Tagungen, Seminare, Veranstaltungen, Vorträge, Workshops u. ä., zur Aus- und Weiterbildung von Interessierten am Network Marketing, aber auch zur Wissensvertiefung von bereits aktiven Networkern. In diesem Rahmen soll durch versierte Kapazitäten aufgezeigt werden, wie Existenzgründungswillige oder bereits aktive Personen im Network Marketing ihre Möglichkeiten und Chancen auf dem Markt optimal einschätzen und nutzen können.
(5) Der Satzungszweck soll ebenfalls durch die Vergabe von Forschungs- aufträgen und Initiierung von Doktor- bzw. Diplomarbeiten zur Erforschung und Ausarbeitung von Kriterien und Zusammenhängen in Bezug auf das Network Marketing verwirklicht werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos und gemeinnützig tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Zweckbindung der Mittel
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 7 Mitgliedschaft im Verein
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(6) Die Mitgliedschaft ist erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich.
(7) Die Höhe des Mitgliedbeitrags und der Aufnahmegebühr sowie die Zahlungsmodalitäten bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8 Aktive und passive Mitglieder
(1) Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
(2) Aktive Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind solche, die zum Zeitpunkt der Gründung Mitglieder des Vereins sind.
(3) Passive Mitglieder im Sinne dieser Satzung sind solche, die erst nach der Gründung Mitglieder dieses Vereins werden.
(4) Einzelne passive Mitglieder können zu aktiven Mitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung von passiven Mitgliedern zu aktiven Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung der aktiven Mitglieder.
(5) Die aktive Mitgliedschaft kann nicht aberkannt werden. Sie erlischt automatisch mit Austritt nach § 9 der Satzung, Ausschluss nach § 10 der Satzung oder durch den Tod des aktiven Mitglieds.
(6) Die Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern gilt nur dort, wo diese Satzung es ausdrücklich vorschreibt.
§ 9 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nach dem ersten Jahr der Mitgliedschaft und jeweils vier Wochen vor Ablauf eines Beitragsjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 10 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung gibt die Gründe für den Ausschluss zu Protokoll.
(3) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
(4) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(6) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das zentrale und wichtigste Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschluss der Vereinsmitglieder geregelt. In der Mitgliederversammlung wird der Wille des Vereins gebildet und kundgetan. Die dort gefasste Beschlüsse (Satzungsänderungen, Anschaffungsaufträge etc.) des Vereins sind vom Vorstand auszuführen. Der Vorstand ist insoweit vollständig an die Entscheidungen der Mitgliederversammlung gebunden. Die Satzung kann die Allzuständigkeit der Mitgliederversammlung zu Gunsten anderer Vereinsorgane einschränken, außer in Bereichen, die nach dem Gesetz ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen werden.
(2) Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung sind die aktiven und passiven Mitglieder des Vereins.
§ 12 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen eines Jahres.
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand, der nach Absatz 1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
§ 13 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand jedes Mitglied mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich ein.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
§ 14 Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung
(1) Aktive Mitglieder (§ 8 Abs. 2 dieser Satzung) sind stimmberechtigt.
(2) Passive Mitglieder sind ab dem Zeitpunkt stimmberechtigt, ab dem sie durch die Mitgliederversammlung zu aktiven Mitgliedern ernannt werden (§ 8 Abs. 4 dieser Satzung).
§ 15 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der aktiven Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
§ 16 Beschlussfassung
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der anwesenden aktiven Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen aktiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschlussvorschlag als abgelehnt.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Verein (§ 41 BGB) ist sowohl im Fall des § 15 Abs. 2 als auch im Fall des § 15 Abs. 3 dieser Satzung eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich.
(5) Der Zweck des Vereins (§ 2 der Satzung) kann nur einstimmig durch die aktiven Mitglieder in der Mitgliederversammlung geändert werden.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem als Schriftführer bestimmten Vorstandsmitglied unterzeichnet sowie von dem ersten Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Die Niederschrift soll folgende Punkte enthalten:
a) den Ort und den Tag der Mitgliederversammlung,
b) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung,
c) die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten,
d) die gefassten Beschlüsse und durchgeführten Wahlen,
e) die Ergebnisse der Abstimmungen – bei Wahlen mit Angabe des Stimmenverhältnisses.
§ 17 Beirat
(1) Der Verein gibt sich einen Beirat. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung benannt.
(2) Dem Beirat sollen Vertreter von öffentlich-rechtlichen und / oder privatwirtschaftlichen Institutionen oder Einrichtungen angehören, die das Wahrnehmungsbild des Network Marketing in der Öffentlichkeit wirksam unterstützen können.
(3) Mitglieder des Beirats können auch Einzelpersonen sein, deren Fachlichkeit und Ansehen in der Öffentlichkeit geeignet ist, denselben Zweck wie unter Absatz (2) genannt zu erfüllen.
(4) Die Mitgliedschaft im Beirat ist zeitlich nicht begrenzt. Mitglieder des Beirates können auf eigenen Wunsch austreten oder durch eine 3/4-Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(5) Der Beirat nimmt beratende und repräsentative Aufgaben im Auftrag des Vorstandes wahr. Die Mitglieder des Beirates unterstützen den Vorstand durch ihren Fachverstand bei der Durchsetzung der Vereinsziele bzw. des Vereinszwecks. Zu den Aufgaben des Beirates zählen insbesondere: Die fachliche Unterstützung bei der Bildung von Kooperationen nach § 2 (3) sowie bei der Planung von Vereinsveranstaltungen – und berufsbezogenen Bildungsprogrammen nach § 2 (4), Die Unterstützung des Vorstandes bei der Imagebildung durch politische Einflussnahme sowie bei der Öffentlichkeitsarbeit.
(6) Dem Beirat können von der Mitgliederversammlung Schiedsaufgaben übertragen werden, die der Wahrung der Berufsbildleitlinien des Networkers dienen sowie der Einhaltung von Richtlinien der vom Verein verabschiedeten Zertifikate, Prüfsiegel usw. Näheres regelt die Schiedsordnung.
§ 18 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(1) der Vorstand (§ 20 der Satzung)
(2) die Mitgliederversammlung (§ 11 der Satzung)
(3) der Beirat (§ 18 der Satzung)
§ 19 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister, sowie bis zu fünf weiteren kooptierten, nicht stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein (§ 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 7 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 20 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Bestellung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.